Mindestlohn-Aufzeichnungspflichten
PLATZHALTER!! Mit Wirkung zum 1. August 2015 sind folgende Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten: Die Aufzeichnungspflicht entfällt wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für PLATZHALTER!!


